Der Arbeitnehmer kann jedoch die Freistellungsphase auch an das Ende seines Arbeitslebens verschieben, um so mit seinem Arbeitszeitwertguthaben den Vorruhestand zu finanzieren.
Ab dem Jahr 2010 entfällt die Möglichkeit der bislang staatlich geförderten Altersteilzeitmodelle. Lebensarbeitszeitmodelle könnten diese Lücke schließen und somit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine interessante Alternative zur Finanzierung des vorgezogenen Ruhestands bieten.
Für die Ein- und Auszahlungen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Minimal- oder Höchstbeträge. Neben laufenden Sparbeiträgen können Einmalzahlungen unterschiedlicher Höhe zu frei wählbaren Zeitpunkten geleistet werden. Dies ermöglicht zum Beispiel auch, der Höhe nach zuvor unbestimmte Entgeltbestandteile, wie Tantiemen oder Boni, ganz oder teilweise in Zeitwertkonten einzuzahlen. Die Zeitwertkonten können zusätzlich zu einer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge geführt werden.
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung), Konkurs des Arbeitgebers, Tod oder beispielsweise Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers darf das Zeitwertguthaben ebenfalls voll- oder teilausgezahlt werden. Das ausgezahlte Guthaben ist dann prinzipiell steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird wie Gehaltsbestandteile ausbezahlt. |